Städtisches Klinikum Solingen

Wissenswertes

Hinweise zum Schütteltraumasyndrom

In den Medien wurden in den letzten Wochen Vorwürfe gegen die Verantwortlichen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Jugendamtes der Stadt Solingen wegen eines Säuglings erhoben. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes kann zu dem konkreten Fall nicht öffentlich Stellung genommen werden. Die erfolgte Befreiung von der Schweigepflicht durch die Eltern gegenüber dem städtischen Klinikum und der Stadtverwaltung ist aus rechtlichen Gründen wirkungslos. Deshalb bittet die Stadtverwaltung um Verständnis, dass sie sich zu dem kritisierten Fall nicht äußern darf.

Unabhängig von dem jetzt diskutierten konkreten Fall wird darum gebeten, folgende allgemeine Hinweise für die sehr ernste allgemeine Problematik vergleichbarer Fälle zu berücksichtigen:

130 Kinder wurden laut Kriminalstatistik im Jahr 2015 getötet, 2016 waren es 133. "100 der getöteten Kinder waren zum Zeitpunkt des Todes jünger als sechs Jahre. Die Zahl der körperlichen Kindesmisshandlungen stieg von 3.929 (2015) auf 4.204 Kinder (2016). 1.913 Kinder davon waren unter sechs Jahre. " (Quelle: Deutscher Kinderverein) Für den Deutschen Kinderverein belegen diese Zahlen, das Kindesmisshandlung "schrecklicher Alltag in Deutschland ist."

Das Schütteltraumasyndrom ist eine sehr häufige Form der Kindesmisshandlung: "Schätzungen für Deutschland gehen von 100 bis 200 Fällen im Jahr aus." (Deutsches Ärzteblatt) Das Schütteltrauma ist keine Lappalie, sondern eine schwerwiegende, grundsätzlich lebensbedrohende Verletzung. Das Schütteln des Kindes kann das Hirn eines Kleinkindes schädigen, da die Strukturen im Schädel noch nicht gefestigt sind. Insbesondere Wiederholungen des Traumas können katastrophale Folgen für das Kind haben: Querschnittlähmung oder der Tod sind nicht ausgeschlossen.

Es gibt eine typische Befundkonstellation, die auf ein kindliches Schütteltrauma hinweist: Dazu gehören Einblutungen der Netzhaut des Auges und Blutungen (Hämatome) in bestimmten Teilen des Hirnes, im subduralen Raum. Erkennen Ärzte diese Symptome und entsteht der dringende Verdacht auf ein Schütteltrauma, sind die behandelnden Ärzte laut Gesetz befugt und verpflichtet, die zuständigen Jugendämter zu informieren, wenn sie dies für erforderlich halten, um weitere Gefahren für das Kind abzuwenden.

Sobald dem Jugendamt der begründete Verdacht auf eine solche Misshandlung bekannt wird, ist es verpflichtet, zum Schutz des Kindes tätig zu werden und die Gefahr abzuwenden. Es ist die Aufgabe des Jugendamtes, das Kind vor Situationen zu bewahren, die zu einer Wiederholung führen könnten. Liegt der Befund "Schütteltrauma" vor, gibt es keinen Ermessensspielraum: Das Jugendamt muss sofort die Maßnahmen treffen, die das Kind effektiv schützen. Zur Herausnahme aus dem familiären Umkreis, in dem die Verletzung entstanden ist, gibt es dann in der Regel keine Alternative.

Bei "Gefahr im Verzug" darf die Behörde auch keinen Gerichtsbeschluss abwarten. Sie ist verpflichtet die erforderlichen Anordnungen zu treffen, muss sie aber von einem unabhängigen Gericht überprüfen und bestätigen lassen, wenn die Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen (§ 42 SGB VIII).

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Jugendämtern hat der Gesetzgeber damit eine hohe Verantwortung auferlegt. Im Zweifel müssen sie für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Kleinkindes und gegen das elterliche Recht auf Erziehung entscheiden. Maßstab für die Entscheidung der Ämter und Gerichte ist aber allein das Wohl des Kindes und sein umfassender Schutz. Öffentlicher Druck kann ihnen diese Verantwortung nicht nehmen und wird auch nicht zu anderen Entscheidungen führen.